Reverse Charge Verfahren für Stahllieferungen
Die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für Stahllieferungen hat unsere Branche in den letzten Monaten intensiv beschäftigt. Im Folgenden möchten wir unseren Kunden die Situation aus unserer Sicht darstellen:
Im Juli 2014 hat der Gesetzgeber eine Änderung des § 13b des Umsatzsteuergesetztes beschlossen. Die Gesetzesänderung sollte zum 01.10.2014 vollzogen werden.
Im Kern bedeutete dies für unseren Betrieb, dass einige Stahlprodukte unseres Lieferprogramms von den neuen Regeln betroffen wären. Träger und Betonstahl hätten ohne den Ausweis der Umsatzsteuer abgerechnet werden müssen. Es wäre bei diesen Lieferungen die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, also die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, eingetreten.
In der Umsetzung der Gesetztesänderungen in den Betrieben haben sich schnell Fragen ergeben, die auch von kundiger Seite nicht so einfach zu beantworten waren. Hier hat sich speziell die genaue Zuordnung der Ware zu Zolltarifnummern als schwierig erwiesen. Zum Beispiel die Frage in welchen Verarbeitungsgrad ein Träger noch ein Träger ist und ab wann er als Teil einer Konstruktion zu betrachten ist. Davon hängt die Zuordnung zu den Zolltarifnummern und somit auch die umsatzsteuerliche Behandlung ab.
Nachdem diese und ähnliche Fragestellungen durch betroffene Firmen, Softwarehersteller, Wirtschaftsverbände usw. an die Finanzbehörden und in Folge dessen und das Bundesministerium für Finanzen gerichtet wurden, erkannte man, dass eine so kurzfristige Umsetzung nicht möglich ist. Am 26.09.2014 wurde vom BMF eine Nichtbeanstandungsregel veröffentlicht. Diese sah eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2014 vor.
In den Monaten Oktober und November war die ganze Branche damit beschäftigt eine Klärung der offenen Punkte herbeizuführen. Während Werkslieferungen recht gut einzuordnen waren, stellte sich für uns weiter die Frage wie mit weiterverarbeitetem Material zu verfahren ist. Auch die Abwicklung von Mischlieferungen, also unbearbeitetes und bearbeitetes Material in einer Lieferung, war noch unklar.
Am 03. Dezember 2014 hat der Bundestag eine erneute Änderung des § 13b UStG beschlossen. In diesem Zuge wurde die Nichtbeanstandungsregel bis Ende Juni 2015 verlängert. Viel bedeutender als diese Verlängerung war jedoch die Änderung der Anlage 4. Überraschender Weise wurde die Liste um einige Waren reduziert. Nach Prüfung der Liste konnten wir feststellen, dass die Artikel unseres Sortiments nicht mehr in der Anlage 4 genannt werden.
Dadurch trifft das Reverse-Charge-Verfahrens für Stahllieferungen auf unsere Kunden- und Lieferantenbeziehungen nicht mehr zu.
Am 19. Dezember 2014 hat der Bundesrat die Entscheidung des Bundestags bestätigt, wodurch diese Änderung zum 01. Januar 2015 in Kraft trat.
Im Zusammenhang mit Reverse-Charge baten wir im November 2014 unsere Kunden um einen Stammdatenabgleich. Wir danken Ihnen für die daraus folgenden netten Gespräche und Kontakte. Die Stammdaten pflegen wir selbstverständlich trotzdem ein, also lohnt es sich auch jetzt noch zu antworten.
Abschließend möchte ich mich bei all denen bedanken, die mir bei der Umsetzung des Reverse-Charge-Verfahrens in unserem Betrieb geholfen haben. Also unseren Kunden und Lieferanten, Softwareherstellern, Wirtschaftsverbänden, der IHK Hannover und nicht zuletzt den Mitarbeiterinnen unserer Finanzbuchhaltung.
Herzlichst grüßt Sie Ihr
Joachim Schankin
Stuhr, 08.01.2015